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Klima und Energiewende : Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021
20.08.2021 23:01 (1140 x gelesen)

Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021

Mit seinem Klimabeschluss vom 24. März 2021 fordert das Bundesverfassungsgericht von der Politik erheblich mehr Anstrengungen, um schnellstens „Klimaneutralität“ zu erreichen. Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf ein angebliches „CO2-Restbudget“ für Deutschland in Höhe von sechs Gigatonnen, von dem Ende 2030 nur noch eine Gigatonne übrig ist, wenn Aso viel CO2 emittiert wird, wie nach dem geltenden Klimaschutzgesetz zulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert also, als ob die Abwendung der Klimakatastrophe allein von der deutschen Klimapolitik abhängig ist.

An dieser Argumentation hat der Staatsrechtler Dietrich Murswiek in einem in der Tageszeitung „DIE WELT“ vom 20.08.2021 veröffentlichten Beitrag heftige Kritik geäußert.

Murswiek kritisiert insbesondere, dass die Erderwärmung kein nationales, sondern ein globales Problem ist. Die deutschen Treibhausemissionen machen nur knapp zwei Prozent der weltweiten Emissionen aus. Es liegt deshalb auf der Hand, dass Deutschland mit seinen zwei Prozent nicht die eigentliche Ursache der Erderwärmung ist und sie auch nicht aufhalten kann, wenn es sein angebliches „Restbudget“ nicht überschreitet.

Das Bundesverfassungsgericht stützt die Klimaschutzverpflichtung des Staates auf Artikel 20a des Grundgesetzes („Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen“) und meint, dass Deutschland im Rahmen der globalen Klimaschutzmaßnahmen seinen - wenn auch geringen - proportionalen Anteil übernehmen müsse. Vor allem dürfe Deutschland durch sein Verhalten anderen Staaten keine Rechtfertigung dafür liefern, ihrerseits nicht die erforderlichen Klimaschutzmaßnahmen zu treffen.

Murswiek weist zu Recht darauf hin, dass eine solche Argumentation die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann trägt, wenn alle anderen Staaten oder jedenfalls die größeren Industrie- und Schwellenländer vergleichbare Emissionsbegrenzungen vornehmen. Ist das nicht der Fall, können sich aus Artikel 20a Grundgesetz keine weiteren Emissionsbegrenzungen ergeben, weil sie evident nicht geeignet sind, die Erderwärmung aufzuhalten oder auch nur spürbar zu verringern.

Hierzu verweist Murswiek auf das Pariser Klimaschutzabkommen, in dem sich nur 32 von insgesamt 191 Vertragsstaaten verpflichtet haben, ihre CO2-Emissionen zu reduzieren. Alle anderen Staaten wollen ihre Emissionen steigern, darunter der weitaus größte Emittent, nämlich China, und Indien als drittgrößter Emittent. Dementsprechend enthält das Abkommen auch kein globales CO2-Restbudget.

Hierzu berichtet Murswiek, dass Deutschland im Durchschnitt der letzten zehn Jahre rund 0,7 Gigatonnen CO2 pro Jahr emittiert hat, während China mehr als zehn Gigatonnen pro Jahr emittiert, mit steigender Tendenz. Deutschland will seine rund 130 Kohlekraftwerke stilllegen, demgegenüber sind in China, Indien, Indonesien, Japan und Vietnam über 600 neue Kohlekraftwerke geplant, 368 allein in China.

Selbst wenn Deutschland seine CO2-Emissionen sofort auf null reduziert, steigen die weltweiten Emissionen weiter an – ohne dass irgendein Staat gegen das Pariser Abkommen verstößt, wie Murswiek betont. Im Ergebnis verlangt das Bundesverfassungsgericht von der Politik also weitere massive Klimaschutzmaßnahmen, die evident nicht geeignet sind, die Erderwärmung aufzuhalten oder spürbar zu verringern.

Murswiek kritisiert darüber hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht nicht überprüft hat, ob das jüngst beschlossene deutsche Klimaschutzgesetz den Anforderungen des Pariser Abkommens genügt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Deutschland die dort - gemeinsam mit der EU – eingegangene Selbstverpflichtung einhält, bis 2030 eine CO2-Reduktion um 55 Prozent, bezogen auf das Ausgangsjahr 1990, zu erreichen. Genau dies ist im Klimaschutzgesetz vorgesehen.

Nicht berücksichtigt hat das Bundesverfassungsgericht das Problem des „Carbon Leakage“: Wenn CO2-Emissionen in Deutschland verboten oder verteuert werden und die Emittenten ihre Produktion deshalb ins Ausland verlagern und dort CO2 emittieren, nützt das dem globalen Klima nichts. Eine weitere Beschränkung der deutschen Emissionen durch ein fiktives CO2-Restbudget - wie es der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vorsieht – hat demnach keine Wirkung auf die Erderwärmung, solange sich die Staaten nicht auf ein globales CO2-Budget einigen.

Murswiek kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht zu Ende gedacht ist: „Das Bundesverfassungsgericht zwingt den Gesetzgeber mit seinem national introvertierten Ansatz zu einer Politik, die exorbitante Kosten für Bürger und Unternehmen und dramatische Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft verursacht, ohne dem Klima wirklich nutzen zu können.

So kann Deutschland vielleicht klimapolitischer Moralweltmeister werden. Wenn die Deutschen das zu diesen Kosten wollen, müssen sie die Grünen wählen. Aber es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, ihnen diese Entscheidung abzunehmen. Der Klimabeschluss beschädigt daher die Demokratie.“


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